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Vertrauensschutz bei der innergemeinschaftlichen Lieferung in gutem Glauben
, veröffentlicht am 19. 6. 2013
Die innergemeinschaftliche Lieferung ist seit Jahren Gegenstand unzähliger Verfahren vor dem EuGH und dem BFH. Besonders betroffen ist die Kfz-Branche von der Problematik. Die Finanzverwaltung legt, nicht zuletzt wegen der vielen Betrugsfälle, strenge Maßstäbe an die Nachweise der innergemeinschaftlichen Lieferung an. Vielfach ist in diesen Fällen auch streitig, ob die Vertrauensschutzregelung nach § 6a Abs. 4 UStG greift. Der BFH hat in seiner Entscheidung die Voraussetzungen dafür konkretisiert. Danach reicht es nicht aus, „nur” formal richtige Belege vorweisen zu können.
A. Leitsätze
1. Für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG muss der Lieferer in gutem Glauben handeln und alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt.
2. Dabei sind alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände umfassend zu berücksichtigen. Danach kann sich die zur Steuerpflicht führende Bösgläubigkeit auch aus Umständen ergeben, die nicht mit den Beleg- und Buchangaben zusammenhängen.
B. Sachverhalt
Die Klägerin ist Kfz-Händlerin. Sie verkauft...