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Berufsrecht | Honorarsicherung durch widerrechtliche Drohung mit Mandatsniederlegung
Veranlasst ein Rechtsanwalt den persönlich nicht haftenden Gesellschafter seiner Mandantin erstmals unmittelbar vor einem anberaumten Gerichtstermin, mit dem Hinweis andernfalls das Mandat niederzulegen, zum Abschluss einer Haftungsübernahme für gegenwärtige und zukünftige Honoraransprüche, kann hierin eine anfechtungsrelevante widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB) sowie eine Kündigung zur Unzeit (§ 627 Abs. 2 Satz 2 BGB) liegen.
Beide Vorinstanzen hielten das Vorgehen des Anwalts dagegen noch für unbedenklich; nach Ansicht des Senats ist jetzt aber zur Sicherung bestehender Honorarforderungen die Mandatsniederlegung so rechtzeitig anzudrohen, dass dem Mandanten ausreichend Zeit zur Abwägung und ggf. zur (Neu-)Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten bleibt (vgl. auch