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BGH 03.07.2013 VIII ZR 169/12, NWB 33/2013 S. 2617

Kaufrecht | Kein Ersatz der Mehrkosten eines Deckungskaufs

Liefert ein Verkäufer nicht rechtzeitig und muss der Käufer seinen Bedarf daher teilweise bei Dritten decken (Deckungskauf), so hat er neben seinem weiter bestehenden Anspruch auf Vertragserfüllung keinen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten des Deckungskaufs als Verzögerungsschaden. Im entschiedenen Fall verlangte der klagende Insolvenzverwalter einer Spedition (Insolvenzschuldnerin) Ersatz der wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung eines Kaufvertrags entstandenen Mehrkosten eines Deckungskaufs. Die Insolvenzschuldnerin hatte im Jahr 2007 bei der Beklagen 2 Mio. Liter Biodiesel zum Preis von 66 € pro 100 Liter gekauft. Nach Lieferung einer Teilmenge teilte die Beklagte mit, sie sei zu einer weiteren Belieferung nicht bereit, da ihre Lieferantin in Insolvenz geraten sei und ...