Kapitel 11: Übergangs- und Schlussbestimmungen [1]
Artikel 53 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich darüber.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Bestimmungen nach Unterabsatz 1 erstmals auf Abschlüsse für die Geschäftsjahre angewandt werden, die am oder während des Kalenderjahres 2016 beginnen.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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OAAAE-42116
1Anm. d. Red.: Kapitel 11 (Art. 48i) eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 322 S. 15) mit Wirkung v. .