RL 2013/34/EU Artikel 48c

Kapitel 10a: Ertragsteuerberichterstattung [1]

Artikel 48c Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts [2]

(1) Der gemäß Artikel 48b erforderliche Ertragsteuerinformationsbericht enthält Angaben über sämtliche Tätigkeiten des unverbundenen Unternehmens oder des obersten Mutterunternehmens, darunter auch über die Tätigkeiten aller in den konsolidierten Abschluss für das betreffende Geschäftsjahr einbezogenen verbundenen Unternehmen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten Folgendes:

  1. den Namen des obersten Mutterunternehmens oder des unverbundenen Unternehmens, das betreffende Geschäftsjahr, die in dem Bericht verwendete Währung sowie gegebenenfalls eine Liste aller Tochterunternehmen, die in den konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens für das betreffende Geschäftsjahr einbezogen und in der Union oder in Steuerhoheitsgebieten niedergelassen sind, die in den Anhängen I und II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind;

  2. eine kurze Beschreibung der Art ihrer Tätigkeiten;

  3. die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten;

  4. Erträge, zu denen Folgendes zählt:

    1. die Summe der Nettoumsatzerlöse, der sonstigen betrieblichen Erträge, der Erträge aus Beteiligungen mit Ausnahme der von verbundenen Unternehmen erhaltenen Dividenden, der Erträge aus sonstigen Wertpapieren und Forderungen des Anlagevermögens, der sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträge, die in den Anhängen V und VI dieser Richtlinie aufgeführt sind, oder

    2. die Erträge gemäß der Definition durch die Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage die Jahresabschlüsse aufgestellt werden; hiervon ausgenommen sind Wertberichtigungen und von verbundenen Unternehmen erhaltene Dividenden;

  5. den Betrag des Gewinns oder Verlusts vor Ertragsteuern;

  6. den Betrag der noch zu zahlenden Ertragsteuer für das betreffende Geschäftsjahr, der auf Grundlage der laufenden Steueraufwendungen auf zu versteuernde Gewinne oder Verluste im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet berechnet wird;

  7. den Betrag der gezahlten Ertragsteuer auf Kassenbasis, der auf Grundlage des Betrags der im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet entrichteten Ertragsteuern berechnet wird; und

  8. den Betrag der einbehaltenen Gewinne am Ende des betreffenden Geschäftsjahres.

Für die Zwecke von Buchstabe d umfassen die Erträge Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen und Personen.

Für die Zwecke von Buchstabe f beziehen sich die laufenden Steueraufwendungen nur auf die Tätigkeiten eines Unternehmens im betreffenden Geschäftsjahr und beinhalten keine latenten Steuern oder Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten.

Für die Zwecke von Buchstabe g umfassen bereits gezahlte Steuern Quellensteuern, die von anderen Unternehmen in Bezug auf Zahlungen an Unternehmen und Zweigniederlassungen innerhalb einer Gruppe entrichtet wurden.

Für die Zwecke von Buchstabe h bezeichnen die einbehaltenen Gewinne die Summe der Gewinne vergangener Geschäftsjahre und des betreffenden Geschäftsjahrs, für die noch keine Gewinnausschüttung beschlossen wurde. In Bezug auf Zweigniederlassungen sind die einbehaltenen Gewinne diejenigen des Unternehmens, welches die Zweigniederlassung errichtet hat.

(3) Die Mitgliedstaaten gestatten, dass die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Angaben auf Grundlage der in Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU des Rates [3] genannten Berichterstattungsvorgaben gemacht werden.

(4) Die in Absatz 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Angaben werden unter Verwendung eines gemeinsamen Musters und maschinenlesbarer elektronischer Formate gemacht. Die Kommission legt das genannte gemeinsame Muster und die genannten elektronischen Formate im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) In dem Ertragsteuerinformationsbericht sind die in Absatz 2 oder 3 genannten Angaben für jeden Mitgliedstaat getrennt auszuweisen. Umfasst ein Mitgliedstaat mehrere Steuerhoheitsgebiete, werden die Angaben auf der Ebene des Mitgliedstaats zusammengeführt.

Der Ertragsteuerinformationsbericht weist die in Absatz 2 oder 3 dieses Artikels genannten Angaben auch getrennt für jedes Steuerhoheitsgebiet aus, das am 1. März des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt werden muss, in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt ist, und stellt diese Angaben für jedes Steuerhoheitsgebiet getrennt zur Verfügung, das am 1. März des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt werden muss, und am 1. März des vorangehenden Geschäftsjahres in Anhang II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt war.

Der Ertragsteuerinformationsbericht weist die in Absatz 2 oder 3 genannten Angaben auch für andere Steuerhoheitsgebiete auf aggregierter Basis aus.

Die Zuordnung der Angaben zu den jeweiligen einzelnen Steuerhoheitsgebieten erfolgt auf der Grundlage einer Niederlassung, des Bestehens einer festen Geschäftseinrichtung oder einer dauerhaften Geschäftstätigkeit, die im betreffenden Steuerhoheitsgebiet aufgrund der Tätigkeiten der Gruppe oder des unverbundenen Unternehmens der Ertragsteuer unterliegen kann.

Können die Tätigkeiten mehrerer verbundener Unternehmen in einem einzelnen Steuerhoheitsgebiet der Ertragsteuer unterliegen, entsprechen die diesem Steuerhoheitsgebiet zugeordneten Angaben der Summe der Angaben über die Tätigkeiten jedes einzelnen verbundenen Unternehmens und deren Zweigniederlassungen im betreffenden Steuerhoheitsgebiet.

Angaben über eine bestimmte Tätigkeit werden nicht gleichzeitig mehr als einem Steuerhoheitsgebiet zugeordnet.

(6) Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass eine oder mehrere der spezifischen Angaben, die sonst gemäß den Absätzen 2 oder 3 zu machen sind, in den Bericht zeitweise nicht aufgenommen werden, wenn ihre Offenlegung der Marktstellung der Unternehmen, auf die der Bericht sich bezieht, einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Jegliche Nichtaufnahme solcher Angaben ist in dem Bericht zusammen mit einer gebührenden Begründung der Nichtaufnahme klar und deutlich anzugeben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Angaben, die gemäß Unterabsatz 1 nicht aufgenommen wurden, spätestens fünf Jahre nach der ursprünglichen Nichtaufnahme in einem späteren Ertragsteuerinformationsbericht offengelegt werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Angaben über Steuerhoheitsgebiete, die in den Anhängen I und II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels aufgeführt sind, nie ausgespart werden dürfen.

(7) Der Ertragsteuerinformationsbericht kann, gegebenenfalls auf Gruppenebene, eine Gesamtschilderung enthalten, in der etwaige wesentliche Diskrepanzen zwischen den gemäß Absatz 2 Buchstaben f und g angegebenen Beträgen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der entsprechenden Beträge für vorangehende Geschäftsjahre erläutert werden.

(8) Die in dem Ertragsteuerinformationsbericht verwendete Währung entspricht der Währung, in der der konsolidierte Abschluss des obersten Mutterunternehmens oder der Jahresabschluss des unverbundenen Unternehmens aufgestellt werden. Die Mitgliedstaaten verlangen nicht, dass der Bericht in einer anderen als der im Abschluss verwendeten Währung offengelegt wird.

In dem in Artikel 48b Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Fall entspricht die in dem Ertragsteuerinformationsbericht verwendete Währung jedoch der Währung, in der das Tochterunternehmen seine Jahresabschlüsse offenlegt.

(9) Mitgliedstaaten, die nicht den Euro eingeführt haben, können den Schwellenwert von 750 000 000 EUR in ihre Landeswährung umrechnen. Bei dieser Umrechnung wenden diese Mitgliedstaaten den am im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurs an. Diese Mitgliedstaaten können die Schwellenwerte um bis zu 5 % auf einen runden Betrag in der Landeswährung auf- oder abrunden.

Die in Artikel 48b Absatz 4 und 5 genannten Schwellenwerte werden zum Wechselkurs vom in die Landeswährung aller maßgeblichen Drittländer umgerechnet und auf das nächste Tausend gerundet.

(10) In dem Ertragsteuerinformationsbericht ist anzugeben, ob er gemäß Absatz 2 oder 3 des vorliegenden Artikels erstellt wurde.

Fundstelle(n):
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OAAAE-42116

1Anm. d. Red.: Kapitel 10a (Art. 48a bis 48h) eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 429 S. 1) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Kapitel 10a (Art. 48a bis 48h) eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 429 S. 1) mit Wirkung v. .

3Amtl. Anm.: Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl L 64 vom , S. 1).