RL 2013/34/EU Artikel 40b
Kapitel 9a: Berichtserstattung betreffend Drittlandunternehmen [1]
Artikel 40b Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandunternehmen [2]
Die Kommission erlässt bis spätestens 30. Juni 2026 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 49 zur Ergänzung dieser Richtlinie, um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandsunternehmen festzulegen, durch die präzisiert wird, welche Angaben die in Artikel 40a genannten Nachhaltigkeitsberichte enthalten müssen.
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OAAAE-42116