RL 2013/34/EU Artikel 15
Kapitel 4: Anhang
Artikel 15 Allgemeine Bestimmungen über den Anhang
Wird der Anhang zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung im Sinne dieses Kapitels dargestellt, sind die Anhangangaben in der Reihenfolge der Darstellung der Posten in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAE-42116