BGH Beschluss v. - 4 StR 41/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom lediglich zu einer geänderten Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs (vgl. , StV 2008, 180; Beschluss vom - 4 StR 498/12 mwN); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Fundstelle(n):
FAAAE-41951