Verzinsung der Kostenforderung bei nicht vollstreckungsfähigem
Titel – Unterbliebene Urteilsergänzung wegen
Vollstreckbarkeitserklärung – Beginn des Zinslaufs mit der
Rechtskraft des Urteils
Leitsatz
Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO beginnt, wenn ein Kostenfestsetzungsantrag eingereicht wird, obwohl das Urteil nicht für vorläufig
vollstreckbar erklärt worden ist, die Verzinsung nicht schon mit der Antragstellung, sondern erst mit Erlass des zur Zwangsvollstreckung
geeigneten Titels.
Wird die Vollstreckbarkeitserklärung nicht im Wege der nachträglichen Urteilsergänzung gemäß § 109 Abs. 1 FGO beantragt und
ausgesprochen, kann die Verzinsung der Kostenforderung erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils, also ggf. erst nach
Zurückweisung der hiergegen eingelegten Revision, beansprucht werden.
Fundstelle(n): WAAAE-41847
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