Notwendige Beiladung nicht klagender Erben nach Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft
Leitsatz
Die Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft nach vollständiger Auseinandersetzung durch Teilungsversteigerung hat zur Folge,
dass die nicht klagenden Erben zu einem von einem Miterben geführten Rechtsstreit wegen einheitlicher und gesonderter Einkünftefeststellung
beizuladen sind, soweit sie vom Ausgang des Rechtsstreits i.S. des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen sind.
Eine mögliche Fortdauer der zivilrechtlichen Existenz der Erbengemeinschaft steht der Klagebefugnis der Erben nicht entgegen,
da eine Erbengemeinschaft keinen zur Vertretung berufenen Geschäftsführer hat, der gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt
sein könnte.
Fundstelle(n): CAAAE-41845
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