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FG München Urteil v. - 13 K 1953/10 EFG 2013 S. 1551 Nr. 19

Gesetze: AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. aAO § 180 Abs. 2AO § 179AO § 182 Abs. 2 S. 1EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2EStG § 15 Abs. 2EStG § 24 Abs. 1EWGV 2137/85 Art. 3 Abs. 1 S. 1 EWGV 2137/85 Art. 3 Abs. 1 S. 2 EWGV 2137/85 Art. 40 Verordnung zu § 180 Abs. 2 § 1 Abs. 1 S. 1 Verordnung zu § 4

Keine Feststellung der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) als Sonderbetriebseinnahme

Abgrenzung der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO zur Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. AO

keine ermäßigte Besteuerung der Vergütung als außerordentliche Einkünfte

Leitsatz

1. Die Zahlungen einer EWIV an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Geschäftsführers zu berücksichtigen, wenn der gegenüber der Interessenvereinigung ergangene, die Vergütungen nicht enthaltende Feststellungsbescheid als solcher nach § 180 Abs. 2 AO zu beurteilen ist, weil von einer mangelnden Gewinnerzielungsabsicht der Gesellschaft auszugehen ist; mithin die Annahme einer Mitunternehmerschaft und damit eines auch Feststellungen zur Geschäftsführervergütung beinhaltenden Feststellungsbescheids nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ausscheidet.

2. Die Vergütungen eines Gesellschafter-Geschäftsführer einer EWIV, die vorrangig als Entgelt für seinen Arbeitseinsatz als Geschäftsführer gezahlt werden, sind nicht als außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern, wenn keine Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vorliegen und auch eine steuerliche Nichtberücksichtigung als Aufwandsentschädigung ausscheidet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 6 Nr. 21
DStRE 2014 S. 1076 Nr. 17
EFG 2013 S. 1551 Nr. 19
KÖSDI 2013 S. 18594 Nr. 11
EAAAE-41840

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