Zuordnung von Vorsteuern bei wirtschaftlichen und
nichtwirtschaftlichen den Hauptzweck darstellenden gemeinnützigen
Tätigkeiten
Leitsatz
1. Geht ein Steuerpflichtiger
zugleich wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen gemeinnützigen Tätigkeiten
nach, so ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen nur insoweit zulässig,
als diese der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zuzurechnen
sind.
2. Besteht kein direkter und
unmittelbarer Zusammenhang der Eingangsleistungen zu bestimmten
steuerpflichtigen Ausgangsleistungen und verwendet der Unternehmer die für sein
„Unternehmen” gelieferten oder eingeführten Gegenstände und die
in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen sowohl für Umsätze, die zum
Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach §
15
Abs. 2 und
3 UStG ausschließen,
hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht
abziehbaren Teil aufzuteilen. Dabei bezweckt eine Aufteilung der
Vorsteuerbeträge nach der in
§ 15 Abs. 4 UStG
bezeichneten Methode eine genaue Zuordnung der Vorsteuerbeträge zu den
Umsätzen, denen sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 10 Nr. 19 DStRE 2014 S. 933 Nr. 15 EFG 2013 S. 1532 Nr. 18 Ubg 2014 S. 615 Nr. 9 HAAAE-41839
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