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FG München Urteil v. - 3 K 1620/12 EFG 2013 S. 1168 Nr. 14

Gesetze: UStG § 3 Abs. 9 S. 1UStG § 3 Abs. 9 S. 2UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1 EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 Buchst. e BGB§ 326 Abs. 2 S. 2 BGB § 615 S. 2

Keine Umsatzbesteuerung einer Verzichtsleistung als sonstige Leistung

Leitsatz

1. Eine sonstige Leistung gegen Entgelt „Verzichtsleistung”) liegt nicht vor, wenn der Erbringer einer entgeltlich vereinbarten Dienstleistung die Leistung im Interesse bzw. zu Gunsten des Leistungsempfängers unterlässt bzw. vorzeitig beendet und von diesem hierfür einen Geldbetrag erhält; das folgt aus dem Verbrauchsteuercharakter der Umsatzsteuer (gegen BFH-Rechtsprechung).

2. Der Vorteil, den die zahlende von der anderen, auf die Vertragserfüllung Verzicht leistenden Partei erhält, besteht im Wesentlichen in der Befreiung von den Pflichten aus dem ursprünglichen Rechtsverhältnis bzw. von der Bindung an den ursprünglich abgeschlossenen Vertrag. Die Entlassung aus der Vertragsbindung als solche kann indes keine sonstige Leistung sein.

3. Es fehlt an einem für die Umsatzsteuerbarkeit erforderlichen Leistungsaustausch, wenn der anlässlich einer vorzeitigen Vertragsbeendigung vereinbarte Vergleichsbetrag kein Entgelt, sondern eine Entschädigung darstellt, die auch ohne Abschluss des Vergleichs aufgrund Gesetzes geschuldet wäre.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 8 Nr. 49
DStRE 2014 S. 290 Nr. 5
EFG 2013 S. 1168 Nr. 14
KÖSDI 2013 S. 18523 Nr. 9
Ubg 2014 S. 197 Nr. 3
OAAAE-41828

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