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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 1779/10 EFG 2013 S. 1555 Nr. 19

Gesetze: AO § 124 Abs. 2AO § 8AO § 9EStG 2007 § 70 Abs. 1EStG 2007 § 62 Abs. 1EStG 2007 § 62 Abs. 2EStG 2007 § 1 Abs. 2EStG 2007 § 1 Abs. 3EStG a.F. § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3

Wirkung einer Kindergeldfestsetzung für ein minderjähriges Kind über dessen 18. Geburtstag hinaus

Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland als Voraussetzung für Kindergeldanspruch einer nicht freizügigkeitsberechtigen Ausländerin

Leitsatz

1. Positive Kindergeldfestsetzungen, die nach dem auf der Grundlage des geänderten § 70 Abs. 1 EStG n. F. erfolgen, enthalten keine Regelung mehr zu ihrer Erledigung durch Zeitablauf nach § 124 Abs. 2 AO. Vielmehr richtet sich die Wirksamkeit der darin getroffenen Regelung nach den allgemeinen Vorschriften, die bei einer Aufhebung einen schriftlichen Bescheid verlangen. Daher bleibt eine nach dem erfolgte Kindergeldfestsetzung für ein damals minderjährigen Kind auch nach dem 18. Geburtstag des Kindes wirksam, solange sie nicht schriftlich aufgehoben wird.

2. Eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 EStG), kann einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder – ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland – nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (§ 62 Abs. 1 EStG). Auch wenn die Ausländerin in Deutschland polizeilich gemeldet, unter dieser Adresse für Behörden erreichbar ist und vom FA als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden ist, ist nicht von einem inländischen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen, wenn u. a. nach Erkenntnissen der Familienkasse und der zuständigen Verwaltungsgemeinschaft der tatsächliche Wohnort in Ungarn liegt, Briefe an deutsche Behörden aus Ungarn abgesandt worden sind, konkrete Angaben und Nachweise für das Vorliegen des behaupteten Wohnsitzes nicht erbracht worden sind und die auf der Annahme einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht ergangenen Einkommensteuerbescheide offenbar in Unkenntnis des ausländischen Wohnorts erlassen worden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1555 Nr. 19
KAAAE-41825

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