kein
ermäßigter Umsatzsteuersatz wegen Gemeinnützigkeit bei verdeckten
Gewinnausschüttungen des Vereins an den Vorstandsvorsitzenden
Leitsatz
1. Rechnet ein Verein für die
Nutzungsüberlassung von Maschinen, Räumlichkeiten und Grundstücksflächen
gegenüber dem Unternehmen seines einzelvertretungsberechtigten
Vorstandsvorsitzenden für lange zurückliegende Zeiträume ab, ohne eine Regelung
zur Verzinsung und ohne eine Untergliederung bzw. Differenzierung nach Jahren
und überlassenen Gegenständen vorzunehmen, liegt mangels Fremdüblichkeit der
Überlassung der Wirtschaftsgüter eine vGA vor.
2. Der Verein verfolgt insoweit nicht
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zewcke. Umsätze des Vereins
unterliegen deswegen dem Regelsteuersatz und nicht dem ermäßigten Steuersatz
nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a
UStG.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.