Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 16 K 4510/12 Kg EFG 2013 S. 1504 Nr. 18
Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 VO
(EG) Nr. 883/2004
Art. 1 Buchst. z VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 2 Abs.
1 VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 1 VO
(EG) Nr. 883/2004
Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs.
2
AEUV Art. 48
Kindergeldanspruch eines vorübergehend nach Deutschland
entsandten polnischen Arbeitnehmers
Leitsatz
Einem vorübergehend nach
Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmer, der ausschließlich der
Sozialversicherungspflicht in Polen unterliegt, kann im Licht des in Art. 48
AEUV garantierten Rechtes auf Freizügigkeit der Anspruch auf Kindergeld für
seine in Polen lebenden Kinder nicht aufgrund des
Ausschließlichkeitsgrundsatzes der Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr.
883/2004 versagt werden.
Auch im Fall der vorübergehenden
Entsendung von Arbeitnehmern ist es einem Mitgliedstaat, der nach den
europarechtlichen Koordinationsvorschriften nicht als zuständiger Staat
bestimmt ist, nicht verwehrt, nach seinem nationalen Recht einem
Wanderarbeitnehmer, der in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend eine Arbeit
ausführt, Familienleistungen zu gewähren.
Eine entgegenstehende Regelung
existiert im deutschen Kindergeldrecht bislang nicht.
Die Familienleistungen des nach
den europarechtlichen Koordinationsvorschriften unzuständigen Mitgliedstaats
Deutschland dürfen aber um die in dem vorrangig zuständigen Mitgliedstaat Polen
ausgezahlten Familienleistungen gekürzt werden.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1504 Nr. 18 WAAAE-41821
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