„Vorbeugen ist besser als heilen”
Eine Rechnung, die gar keine ist
Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz hat für Rechnungen eine neue Pflichtangabe gebracht. Gutschriften müssen nunmehr die Angabe „Gutschrift” enthalten. Der Gesetzgeber sagt auch, was er umsatzsteuerlich unter einer Gutschrift versteht, nämlich Fälle, in denen der Leistungsempfänger über die bezogene Leistung abrechnet. Nicht zu verwechseln mit kaufmännischen Gutschriften, mit denen ein Rechnungsbetrag erstattet wird. Getreu dem Motto „Vorbeugen ist besser als heilen” haben wir in der NWB schon frühzeitig auf diese Wortgleichheit und die damit verbundene Gefahr einer „Rechnung, die gar keine ist” hingewiesen. Denn bei Verwendung des Begriffs „Gutschrift” für eine kaufmännische Gutschrift könnte das Dokument ggf. als Rechnung angesehen werden mit der Konsequenz, dass der Empfänger die Umsatzsteuer nach § 14c UStG schuldet. Daher lautet der allgemeine Rat, für kaufmännische Gutschriften besser einen anderen Begriff zu verwenden, z. B. „Korrekturbeleg”. Nicht unbedingt erforderlich, stellen Rathke/Ritter fest und legen auf Seite 2534 dar, warum die bloße Bezeichnung einer kaufmännischen Gutschrift als „Gutschrift” nicht automatisch zur Annahme einer Rechnung führt. Argumente, die in Streitfällen der Finanzverwaltung den Wind aus den Segeln nehmen. Trotzdem bittet die Bundessteuerberaterkammer in ihrer Eingabe vom an das Bundesfinanzministerium um eine entsprechende Klarstellung. Für Ende September wird ein BMF-Schreiben zu den Änderungen in den Rechnungsangaben erwartet. Bleibt zu hoffen, dass die Bitte der Bundessteuerberaterkammer dort Eingang findet.
Schon lange erwartet wird ein neues BMF-Schreiben zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Eingeführt als Mittel zur Bekämpfung der Schwarzarbeit stellt die Vorschrift ein Fremdkörper im Einkommensteuergesetz dar. Entsprechend groß sind die Folgeprobleme in der täglichen Umsetzungspraxis. So groß, dass der Bundesrechnungshof bereits 2011 empfohlen hat, die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen abzuschaffen. Für eine Abschaffung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen spricht sich inzwischen auch die Deutsche Steuer-Gewerkschaft aus. Dabei gibt es Hoffnung, so Schmidt auf Seite 2572. Denn mit seinem Grundsatzurteil vom hat der Bundesfinanzhof Leitlinien aufgestellt, die zumindest das Problem der Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen lösbar machen. Und mit der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt hat die Finanzverwaltung signalisiert, diese Leitlinien über den entschiedenen Einzelfall hinaus auch anwenden zu wollen. Einziger Wermutstropfen – die Finanzgerichte ziehen nicht mit!
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2013 Seite 2513
NWB XAAAE-41718