Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
4. Aufl. 2013
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§ 32 Einrichtung einer Buchführung
I. Bedeutung der Vorschrift
1Nach dieser Vorschrift wird die Tätigkeit des Beraters bei der Hilfeleistung zur Einrichtung einer Finanz- und Lohnbuchführung des Mandanten honoriert. Durch die Änderung zum ist eine analoge Anwendung auf die Einrichtung der Lohnbuchführung nicht mehr erforderlich. In den allermeisten Fällen wird es sich um die erstmalige Einrichtung handeln, so dass diese Vorschrift besonders bei Firmenneugründungen bedeutsam wird.
2Wird eine vorhandene Buchführung umgestellt und fallen ähnliche Arbeiten wie bei einer Einrichtung an, kann dafür die Zeitgebühr nach § 32 StBVV analog berechnet werden.
3Unter die Vorschrift fallen bei der Finanzbuchführung z. B. folgende Tätigkeiten:
vorbereitende Mandatsgespräche über Ziel und Besonderheiten der Buchführung
Beratung über die allgemeinen Buchführungspflichten nach Steuer- und Handelsrecht
Einrichtung von steuerlich notwendigen Verzeichnissen
Einrichtung von Inventarverzeichnissen
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