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KSR Nr. 8 vom Seite 11

EU-Beitritt der Republik Kroatien

Das BMF erläutert die Auswirkungen der Aufnahme Kroatiens in die EU

Peter Mann

Mit Kroatien wurde der 28. Mitgliedstaat in die EU aufgenommen. Der Beitritt wurde zum wirksam. Die umsatzsteuerlichen Auswirkungen sind vielfältig. Das BMF gibt einen Überblick über die wichtigsten Veränderungen. Betroffen ist vor allem der Waren- und Dienstleistungsverkehr.

Allgemeines

Die Republik Kroatien ist der EU am beigetreten. Damit gehört das Hoheitsgebiet des Landes zum Gemeinschaftsgebiet der EU (§ 1 Abs. 2a Satz 1 UStG).

Durch den Beitritt muss Kroatien das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der EU beachten. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Damit ist die MwStSystRL nunmehr auch in Kroatien die Grundlage bzw. der Rahmen für das Umsatzsteuersystem.

Innergemeinschaftliche Lieferung

Lieferungen von Deutschland nach Kroatien sind als innergemeinschaftliche Lieferungen und somit nach §§ 4 Nr. 1b, 6a UStG steuerfrei. Durch die Anwendung der Regelungen über den Binnenmarkt muss keine Zollanmeldung mehr für den Warenexport erfolgen.

Lieferungen vor dem Beitritt

Lieferungen, die noch vor dem Beitrittsstichtag vorgenommen wurden, sind weiterhin als Ausfuhren gem. §§ 4 Nr. 1a, 6 UStG steuerfrei. Eine Lieferung gilt bereits mit dem Beginn der Warenbewegung als ausgeführt. Daher sind Lieferungen, die vor dem von...