Verkehrswertnachweis durch zustande gekommenen Kaufpreis; Änderung von Feststellungsbescheiden gem. § 173 AO
Nach R 198 Abs. 4 ErbStR 2011 kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen. Ist ein Kaufpreis außerhalb dieses Zeitraums im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen, kann dieser als Nachweis anerkannt werden, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen zum Besteuerungszeitpunkt unverändert geblieben sind.
Der Nachweis kann bis zur formellen Bestandskraft des Feststellungsbescheids geführt werden.
Wird dagegen der niedrigere gemeine Wert erst nach der Bestandskraft des Bescheides geltend gemacht, kann dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen einer Änderung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes nach den Änderungsvorschriften der AO erfüllt sind. Daher ist in solchen Fällen zu prüfen, wann der maßgebliche Kaufvertrag abgeschlossen wurde:
Kommt der Kaufpreis nach dem Erlass eines Feststellungsbescheids zustande, liegt eine wertaufhellende Tatsache bzw. ein Beweismittel bezüglich des am Bewertungsstichtag bestehenden Verkehrswerts vor, sodass der Bescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden kann.
Wurde jedoch der Kaufvertrag bereits vor dem Erlass des Feststellungsbescheids abgeschlossen, scheitert eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO regelmäßig an dem groben Verschulden des Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden, weil dieser Gelegenheit gehabt hätte, diesen niedrigeren Verkehrswert in der Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts anzugeben bzw. ihn im Einspruchsverfahren geltend zu machen.
OFD Niedersachsen v. - S
3239 - 4 - St
283
Fundstelle(n):
Bewertungskartei
(Grundbesitzbewertung ab 01. Januar 2009)
NI BewG §
198 Karte 2 - Kontrollnummer
61 -
03.07.2013
DStR 2013 S. 8 Nr. 37
PAAAE-41618