OFD Niedersachsen - S 7234 - 21 - St 183

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG; Leistungen, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG unterliegen u. a. Leistungen, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen, dem ermäßigten Steuersatz. Die Vorschrift beruht auf Art. 98 Abs. 2 i. V. m. Anhang III Nr. 11 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL), wonach Leistungen, die in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind, dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden dürfen.

Unter Tierzucht i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG sind Maßnahmen zu verstehen, die der Feststellung und Steigerung des erblich bedingten Leistungspotentials der landwirtschaftlichen Nutztiere dienen.

Die begünstigte Leistung muss der Förderung der Tierzucht unmittelbar dienen, d. h. die Tierzucht muss durch die Leistung selbst gefördert werden.

Nicht begünstigt sind dagegen Leistungen, die nicht selbst die Tierzucht fördern, sondern eine hierauf gerichtete Leistung erst vorbereiten oder lediglich begünstigen. Ist eine Leistung nicht zwingend zur Förderung der Tierzucht erforderlich, fördert sie die Tierzucht allenfalls indirekt und mittelbar. Dabei wird es sich regelmäßig um solche Leistungen handeln, die zwar der Förderung der Tierzucht zugute kommen, bei denen diese aber nicht im Vordergrund steht.

Unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen z. B. Gebühren für Eintragungen in Zuchtbücher, Entgelte für prophylaktische und therapeutische Maßnahmen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften bei Zuchttieren oder Entgelte für die Durchführung von Veranstaltungen, auf denen Zuchttiere mit Abstammungsnachweis abgesetzt werden (vgl. Abschn. 12.3 Abs. 3 UStAE).

Nicht unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen hingegen z. B. Pensionsleistungen, die als einheitliche Leistungen z. B. aus den Einzelpositionen Unterbringung, Fütterung, Tränken, Pflege und Gesundheitsvorsorge der Tiere bestehen.

In den Fällen, in denen ein Unternehmer gegenüber den Eigentümern von Pferden Dienstleistungen erbringt, die Elemente einer Pensionsleistung umfassen und darüber hinaus der Ausbildung bzw. dem Training der Pferde zur Vorbereitung auf Leistungsprüfungen und ähnliche Veranstaltungen (Hengstkörung bzw. Stutenschau) dienen, handelt es sich regelmäßig um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang, dessen einzelnen Leistungsbestandteile derart eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare Leistung bilden (einheitliche Leistung). Die einzelnen Faktoren sind aufeinander abgestimmt und greifen deshalb wirtschaftlich zur Erreichung des Ziels (z. B. die Körung) ineinander. Diese einheitlichen Leistungen unterliegen insgesamt nicht dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG, weil die Einzelkomponenten der einheitlichen Leistung gleichwertig zusammenwirken und daher keine der Einzelmaßnahmen lediglich als unselbständige Nebenleistung angesehen werden kann. Die Aufzucht oder das Halten von Pferden, die von ihren Eigentümern nicht für eine land- und forstwirtschaftliche Erzeugertätigkeit genutzt werden, ist auch nicht als Aufzucht oder Halten von Vieh nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG begünstigt (vgl. Abschn. 12.2 Abs. 3 UStAE).

OFD Niedersachsen v. - S 7234 - 21 - St 183

Fundstelle(n):
USt-Kartei NI UStG § 12 Abs. 2 Nr. 4 Karte S 7234 Karte 3 - Kontrollnummer 1212 - 28.06.2013
DB 2013 S. 1937 Nr. 35
DStR 2013 S. 1734 Nr. 33
UR 2014 S. 75 Nr. 2
FAAAE-41617