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FG München Urteil v. - 14 K 2542/11

Gesetze: UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, UStG § 6a Abs. 1, UStG § 6a Abs. 3 S. 1, UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8, UStDV § 17a Abs. 1, UStDV § 17a Abs. 2 Nr. 4, UStDV § 17c Abs. 2 Nr. 2, UStDV § 17c Abs. 1 S. 2

Keine steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen

trotz Einholung einer Bestätigungsabfrage der USt-IdNr.

bei in mehrfacher Hinsicht unrvollständigem Beleg- und Buchnachweis

Leitsatz

1. Erbringt der Unternehmer den Beleg- und Buchnachweis in mehrfachen Hinsicht nicht vollständig, erweisen sich Nachweisangaben als unzutreffend oder bestehen berechtigte und nicht durch den Unternehmer ausgeräumte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, liegen auch dann keine steuerfreien innergemeinschaftlichen, sondern steuerpflichtige Lieferungen vor, wenn zwar jeweils eine qualifizierte Bestätigungsabfrage zur USt-IdNr. des Abnehmers eingeholt worden ist, mehrere Mängel beim Beleg- und Buchnachweis jeoch den „sicheren Nachweis” der materiellen Anforderungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung verhindern; dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Unternehmer ein subjektiver Schuldvorwurf zu machen ist.

2. Bei einer Abhollieferung kann die fehlende Versicherung des Abnehmers, dass das in der Rechnung aufgeführte Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht wird, nicht durch eine Jahre später gemachte Zeugenaussage der bei Vertragsschluss anwesenden Ehefrau ersetzt werden, wonach der Abholer die Verbringung des Fahrzeugs mündlich versichert habe. Das gilt umso mehr, wenn die Bevollmächtigung des Abholers des Fahrzeugs nur durch eine Kopie des Personalausweises, entgegen § 17c Abs. 2 Nr. 2 UStDV jedoch nicht durch Aufzeichnung von Namen und Anschrift des Beauftragten nachgewiesen worden ist.

3. Es genügt für den gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG erforderlichen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung nicht, wenn auf der Rechnung lediglich der Begriff „NETTO” unter der Rubrik Leistungsbeschreibung sowie der Ansatz von „0,00” unter der Spalte „MwSt” vermerkt ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
FAAAE-41374

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