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BMF 19.07.2013 IV D 3 - S 7433/11/10005, NWB 31/2013 S. 2444

Umsatzsteuer | Grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr

Das das Verzeichnis der Länder, zu denen die Gegenseitigkeit nach § 26 Abs. 3 UStG festgestellt ist, nach dem Stand vom neu herausgegeben. Neu in das Verzeichnis aufgenommen wurden die Republik Montenegro und Turkmenistan. Das Verzeichnis tritt an die Stelle des (BStBl 2011 I S. 909).