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Umsatzsteuer | Steuerfreiheit für Berufsbetreuer
Wird ein Berufsbetreuer gem. § 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen bestellt, handelt er nach dem als anerkannte Einrichtung i. S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g 6. EG-RL und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL und kann sich für die Steuerfreiheit der aufgrund dieser Bestellung erbrachten Betreuungsleistungen auf das Unionsrecht berufen.
Das Urteil nimmt die durch das AmtshilfeRLUmsG mit Wirkung ab eingeführte Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Leistungen als Vormund oder Ergänzungspfleger nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. c UStG vorweg. Für die Vergangenheit handelt es sich jedoch um ein Wahlrecht auf Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL. Der soziale Charakter der Tätigkeit, den das Unionsrecht voraussetzt, ist durch die gerichtliche Vergütungsfestsetzung gewährleistet. Der BFH hat die Sache zurückverwiesen, weil noch geprüf...