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Bilanzierung | Zur Bilanzierung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens
Im Urteilsfall war streitig, ob die im Zusammenhang mit einem der Klägerin gewährten Darlehen sowie einer an ihrem Betrieb begründeten stillen Beteiligung angefallenen Gebühren zu aktivieren sind. Mit hierzu entschieden, dass die typisch stille Beteiligung in der Bilanz des Stillen „wie eine Kapitalforderung” zu behandeln und hiermit korrespondierend im Abschluss des Inhabers des Handelsgewerbes als „qualifizierter Kredit” und damit als Fremdkapital auszuweisen ist. Demgemäß sind auch die anlässlich der Begründung eines stillen Gesellschaftsverhältnisses zu entrichtenden Nebenkosten nach den für Darlehen geltenden Rechtsregeln aktiv abzugrenzen.
Bezüglich der Bearbeitungsgebühr für die stille Beteiligung wies der BFH dara...