Stattgebender Kammerbeschluss: Belastung eines Notars mit Kosten eines Notarbeschwerdeverfahrens (§ 54 BeurkG) verletzt Art 3 Abs 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot - Notar auch bei eigenem "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" kein Beteiligter im Verfahren gem § 54 BeurkG - Wiedereinsetzung von Amts wegen bei unrichtiger fachgerichtlicher Rechtsmittelbelehrung und unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist
Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 93 Abs 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 4 Halbs 2 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 54 Abs 1 BeurkG, § 54 Abs 2 S 1 BeurkG, §§ 70ff FamFG, § 70 FamFG, § 84 FamFG, § 133 GVG, § 2 Nr 1 KostO
Instanzenzug: OLG Oldenburg (Oldenburg) Az: 12 W 23/12 (NotB) Beschlussvorgehend LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 9 T 912/11 Beschluss
Gründe
I.
1 Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zivilgerichtliche Entscheidungen, die einen Notar mit Kosten gerichtlicher Verfahren belasten.
2 1. Der Beschwerdeführer ist Anwaltsnotar. Nach der Beurkundung eines Kaufvertrages über Geschäftsanteile kam es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten wegen der Fälligkeit des vereinbarten Kaufpreises. Der Beschwerdeführer wurde in den insoweit geführten Schriftwechsel einbezogen und schließlich von den Verkäufern ersucht, ihnen eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde auszuhändigen. Daraufhin übersandte der Beschwerdeführer einen mit "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" überschriebenen Schriftsatz an das für seinen Amtssitz zuständige Landgericht. Er schilderte den zugrunde liegenden Sachverhalt, wies auf seine "Bedenken" hinsichtlich der "Vollstreckungsreife" der Kaufpreisforderung hin und bat um eine Entscheidung des Gerichts, ob die beantragte vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen sei.
3 Nach Schriftwechsel zur Frage der Auslegung des gestellten "Antrags" wies das Landgericht den "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Ein Notar habe nicht die Möglichkeit, seine Entscheidungen auf eigene Initiative hin gerichtlich überprüfen zu lassen. Nur den - vom Landgericht als Antragsgegner am Verfahren beteiligten - Verkäufern stehe gegen die Weigerung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vertrages gemäß § 54 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Eine solche hätten die Antragsgegner jedoch nicht eingelegt und einer dahingehenden Auslegung ihrer Schreiben ausdrücklich widersprochen. Nach den Gesamtumständen verbiete es sich, das Verhalten der Antragsgegner als Beschwerde auszulegen. Die Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers beruhe auf § 84 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Der Entscheidung beigefügt war eine Rechtsmittelbelehrung, nach der gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Landgericht erhoben werden könne. Beschwerdegericht sei das Oberlandesgericht.
4 Die daraufhin vom Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung eingelegte Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig. Das Landgericht habe den Antrag des Beschwerdeführers zutreffend nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung <KostO>) auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil er ein gesetzlich nicht vorgesehenes und damit unzulässiges Verfahren angestrebt habe. Infolgedessen sei gegen diesen Beschluss auch kein Rechtsmittel eröffnet. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, nicht Antragsteller, sondern "erste Instanz" gewesen zu sein, verfange dieser Einwand nicht, weil mangels Beschwerde eines Beteiligten gerade kein Rechtsmittelverfahren nach § 54 BeurkG gegeben sei. Die Verkäufer hätten unmissverständlich erklärt, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsmitteleinlegung beabsichtigt hätten; sie schieden daher als Antragsteller aus. Damit verbleibe es bei der Kostenschuldnerstellung des Beschwerdeführers, der vorliegend als Veranlasser tätig geworden sei.
5 2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 und - sinngemäß - von Art. 3 Abs. 1 GG.
6 3. Das Niedersächsische Justizministerium und die Beteiligten des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.
II.
7 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies jedenfalls zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 71, 202 <205>; 81, 132 <137>; 87, 273 <279>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom - 1 BvR 3017/09 -, NJW 2012, S. 2639 <2640>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 121/90 -, NJW 1992, S. 359 ff.). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
8 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
9 a) Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), weil das nach § 54 Abs. 2 BeurkG, §§ 70 ff. FamFG, § 133 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) einzig statthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof vom Landgericht nicht zugelassen wurde und eine Nachholung der Zulassungsentscheidung nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht möglich ist (vgl. -, juris <Rn. 15> m.w.N.; Beschluss vom - XII ZB 445/10 -, juris <Rn. 17>). Das Landgericht hat, wie die Überschrift des angegriffenen Beschlusses zeigt, in einer "Notarbeschwerdesache" nach § 54 BeurkG entschieden. In einem solchen Verfahren handelt der beurkundende Notar nach allgemeiner Meinung "als erste Instanz" (vgl. BReg. 2 Z 127/71 -, BayObLGZ 1972, S. 1 <S. 3>; -, juris <Rn. 21>; , 31 Wx 031/08 -, juris <Rn. 18> m.w.N.; vgl. auch zur Parallelvorschrift des § 15 der Bundesnotarordnung <BNotO>: -, juris <Rn. 5>; Beschluss vom - V ZB 70/10 -, juris <Rn. 9>), mithin gemäß seiner Amtsträgereigenschaft als entscheidendes Organ des ersten Rechtszugs (vgl. Heinemann, in: Grziwotz/Heinemann, Beurkundungsgesetz, 2012, § 54 Rn. 38). Da das Landgericht hiernach als Beschwerdegericht und nicht als erstinstanzliches Gericht tätig geworden ist (vgl. BReg. 2 Z 127/71 -, a.a.O., S. 2), kommt nach der hier maßgeblichen neuen Rechtslage - unter der Geltung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - allein die zulassungsgebundene Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach §§ 70 ff. FamFG, § 133 GVG als statthaftes Rechtsmittel in Betracht.
10 b) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der in § 93 Abs. 1 BVerfGG geregelten Monatsfrist eingelegt und begründet worden ist; denn hinsichtlich der versäumten Frist ist dem Beschwerdeführer von Amts wegen (§ 93 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
11 aa) Für den Beginn der Frist ist die Entscheidung des Landgerichts maßgeblich, nicht jedoch der Beschluss des Oberlandesgerichts; denn die gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegte Beschwerde stellt ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel dar, das für den Lauf der Monatsfrist ohne Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 91, 93 <106> m.w.N.). Die Beschwerde zum Oberlandesgericht war nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 54 Abs. 2 BeurkG, §§ 70 ff. FamFG) zweifellos nicht statthaft (s.o. II. 1. a).
12 bb) Dem Beschwerdeführer war jedoch nach § 93 Abs. 2 BVerfGG auch ohne ausdrücklichen Antrag (§ 93 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BVerfGG) von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er aufgrund eines fachgerichtlichen Fehlers unverschuldet daran gehindert war, die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG einzulegen und zu begründen (vgl. BVerfGK 5, 151 <154> m.w.N.; 8, 303 <304> m.w.N., jeweils zur Wiedereinsetzung im fachgerichtlichen Verfahren) und die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung ebenfalls vorliegen (vgl. BVerfGE 122, 190 <204>).
13 (1) Aufgrund der vom Landgericht im Beschluss erteilten fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, die von der Statthaftigkeit der Beschwerde zum Oberlandesgericht ausging, erfolgte die Einlegung des dort bezeichneten Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer und der damit einhergehende Fristablauf unverschuldet. Denn der Beschwerdeführer wurde durch die Erteilung einer falschen Rechtsmittelbelehrung aufgrund eines Fehlers des Gerichts in die Irre geleitet. Obgleich von dem Beschwerdeführer als Notar ausreichende Kenntnisse im notariellen Berufs- und dem zugehörigen Verfahrensrecht erwartet werden dürfen, beruhte die Fristversäumung zumindest unter den Umständen des konkreten Falles maßgeblich auf dem fehlerhaften Hinweis des zuständigen Fachgerichts.
14 Nach allgemeiner Meinung hatte ein Notar unter Geltung der alten Rechtslage ausnahmsweise ein eigenes - auf die Kostenentscheidung bezogenes - Beschwerderecht zum Oberlandesgericht, wenn ihm trotz seiner Stellung als erste Instanz die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden (zur Rechtslage vor Inkrafttreten des FamFG: vgl. -, a.a.O., S. 2 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 121/90 -, a.a.O., S. 359 f.). Dem lag der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am geltende Instanzenzug zugrunde, nach dem die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht gemäß § 54 Abs. 2 BeurkG a.F., §§ 27 ff. des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) der statthafte Rechtsbehelf im Notarbeschwerdeverfahren war (vgl. nur -, juris <Rn. 7>). Jedenfalls mit Blick auf diese noch nicht lange zurückliegende Rechtsmittelreform in einem zudem nicht gängigen Verfahren kann dem Beschwerdeführer nicht als Verschulden vorgeworfen werden, dass er trotz seines Notaramtes kein Wissen über den Instanzenzug hatte und sich die erforderliche Kenntnis nach der - in die Irre führenden - gerichtlichen Belehrung auch nicht verschafft hat.
15 (2) Mit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer die versäumte Rechtshandlung fristgerecht nachgeholt. Nachdem der Beschwerdeführer nach wie vor den zutreffenden Instanzenzug nicht erkannt hat, besteht das Hindernis bezüglich der Fristversäumnis unverändert fort, so dass die Nachholung rechtzeitig im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG erfolgte.
16 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
17 a) Auslegung und Anwendung des Gesetzes sind Aufgabe der Fachgerichte und werden vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt, namentlich auf Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz wegen Missachtung des Willkürverbots, überprüft. Gegen den Gleichheitssatz wird nicht bereits dann verstoßen, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren des Fachgerichts fehlerhaft sind. Hinzukommen muss vielmehr, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht; dabei enthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf (stRspr; vgl. nur BVerfGE 83, 82 <84>). Es muss sich um eine krasse Fehlentscheidung handeln (vgl. BVerfGE 89, 1 <14>).
18 aa) Daran gemessen verletzt die angegriffene Entscheidung des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer sei im fachgerichtlichen Verfahren als Antragsteller aufgetreten und daher als Beteiligter mit den Kosten seines unzulässigen Rechtsmittels nach § 84 FamFG - oder, wie das Oberlandesgericht meint, nach § 2 Nr. 1 KostO - zu belasten, erweist sich als sachlich schlechthin unhaltbar und damit als objektiv willkürlich.
19 Nach § 84 FamFG soll das Gericht die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Der Beschwerdeführer ist aber als Notar, der dem an ihn gerichteten Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht nachgekommen ist, nicht Beteiligter des anschließenden Beschwerdeverfahrens nach § 54 Abs. 2 BeurkG. Er ist vielmehr aufgrund seiner Betrauung mit einem öffentlichen Amt (§ 1 BNotO) die Instanz der vorsorgenden Rechtspflege (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom - 1 BvR 3017/09 -, a.a.O., S. 2640), die im ersten Rechtszug zur Entscheidung über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung berufen war (vgl. oben II. 1. a). Er ist weder als Beschwerdeführer noch als Antragsteller oder Antragsgegner Beteiligter des "Notarbeschwerdeverfahrens" vor dem Landgericht, weshalb ihm aufgrund seiner Stellung unzweifelhaft auch keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (vgl. zu § 15 BNotO: -, juris <Rn. 11>; -, DNotZ 1989, S. 648 f.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom - 10 Wx 6/05 -, juris <Rn. 5 ff.>). Aus demselben Grund scheidet der Notar auch als Antragsteller im Sinne des § 2 Nr. 1 KostO und damit auch als Kostenschuldner nach dieser Vorschrift aus.
20 bb) Entgegen der Ansicht der Fachgerichte im Ausgangsverfahren kann das Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht in rechtlich vertretbarer Weise als Antragstellung im eigenen Namen - möglicherweise auch außerhalb des Notarbeschwerdeverfahrens nach § 54 BeurkG - verstanden werden. Das Vorgehen des Beschwerdeführers lässt allerdings die gebotene und von ihm als Amtsträger zu erwartende Klarheit vermissen. Obgleich ihm als Notar die Kenntnis und Beachtung des für seine Amtstätigkeit maßgeblichen Verfahrensrechts obliegt, hat der Beschwerdeführer die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben nicht hinreichend beachtet. So hat er es versäumt, die Verkäufer vor Vorlage der Sache beim Landgericht durch Erlass und Bekanntgabe eines entsprechenden Beschlusses unter Angabe von Gründen (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG) und Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) davon in Kenntnis zu setzen, dass er deren Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel ablehnt (vgl. Heinemann, in: Grziwotz/Heinemann, a.a.O., § 54 Rn. 22 f.). Er hat zudem die Vorlage an das Landgericht als "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" überschrieben und dort auf bloße "Bedenken" hinsichtlich der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung hingewiesen, nicht aber eine abschließende Rechtsauffassung mitgeteilt, wonach er sich an der Erteilung der Vollstreckungsklausel gehindert sehe. Schließlich hat es der Beschwerdeführer auch versäumt, vor Weiterleitung an das Landgericht die gesetzlich vorgeschriebene Nichtabhilfeentscheidung (§ 68 Abs. 1 FamFG) zu treffen, worauf er allerdings vom Landgericht auch nicht hingewiesen und zur Nachholung aufgefordert wurde.
21 Aus dem Verfahrensgegenstand und dem vom Beschwerdeführer zweifelsfrei formulierten Verfahrensziel, eine verbindliche Entscheidung des Gerichts über seine Verpflichtung zur Erteilung der Vollstreckungsklausel zu erreichen, wurde gleichwohl hinreichend deutlich, dass die Vorlage an das Landgericht in dem hierfür eröffneten Verfahren der Notarbeschwerde nach § 54 Abs. 2 BeurkG erfolgen sollte. Ausweislich der Verfügung der Vorsitzenden Richterin vom hat das Landgericht die Eingabe des Beschwerdeführers auch zunächst in diesem Sinne verstanden und damit dem Grundsatz wohlwollender Auslegung von Rechtsschutzanliegen (vgl. BVerfGK 13, 480 <481>) entsprochen. Hieran hielt das Landgericht aber offenkundig nicht länger fest, nachdem die Verkäufer auf die ihnen mitgeteilte Verfügung mit dem Hinweis antworteten, dass sie gegen den Notar kein gerichtliches Verfahren angestrengt hätten und auch künftig nicht anstrengen wollten. Damit stand zwar der Wille der Verkäufer unzweifelhaft fest, diese konnten jedoch als Dritte nicht über ein Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers disponieren. Es entbehrt daher jeder Grundlage, dass das Landgericht hiernach von einem im eigenen Namen gestellten Antrag des Beschwerdeführers ausging, den es als unzulässig zu verwerfen galt. Allein möglich - und zudem naheliegend - war vielmehr, nach der Klarstellung durch die Verkäufer das Vorliegen einer Notarbeschwerde im Sinne des § 54 Abs. 2 BeurkG mit dem Ergebnis zu verneinen, dass die Weiterleitung der Sache an das Landgericht nach § 64 Abs. 1 FamFG mangels Rechtsmittels der Beteiligten ohne Grundlage erfolgt und eine Beschwerde daher nicht angefallen war. Dies hätte allerdings nicht zu einer Verwerfungsentscheidung des Landgerichts über ein bei ihm überhaupt nicht angefallenes Rechtsmittel, sondern lediglich zu einer Zurückverweisung (vgl. etwa OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom - 20 W 431/07 -, juris <Rn. 5, 7>; -, juris <Rn. 6 f.>; -, ZInsO 2011, S. 50) oder formlosen Rückgabe der Sache an den Notar als Ausgangsinstanz führen können.
22 b) Angesichts der festgestellten Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG bedürfen die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen keiner Entscheidung; dahinstehen kann insbesondere, ob der Beschwerdeführer auch in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit verletzt ist.
23 c) Die objektiv willkürliche Entscheidung des Landgerichts beruht auf der Missachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Der angegriffene Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts, der lediglich die Unzulässigkeit der Beschwerde feststellt, gegenstandslos. Seiner Aufhebung bedarf es nicht, weil von ihm keine selbständige Beschwer ausgeht (vgl. BVerfGE 14, 320 <324>; 76, 143 <170>).
24 d) Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130207.1bvr063912
Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 1588 Nr. 22
VAAAE-41091