BGH Beschluss v. - IX ZR 8/11

Instanzenzug: 8 U 467/09-120-

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2 Das Berufungsgericht stellt keinen Obersatz des Inhaltes auf, dass der Anwalt nicht verpflichtet sei, andere Wege als den eingeschlagenen zur Wahrung der Rechte des Mandanten zu prüfen und den Mandanten über die Risiken solcher Wege aufzuklären, mit denen dieser ebenfalls zu dem von ihm verfolgten Ziel gelangen kann (vgl. , WM 2003, 1138, 1140 (Steuerberaterhaftung); vom - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 11; vom - IX ZR 166/07, WM 2009, 571 Rn. 10). Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls geht es vielmehr, ohne Zulassungsgründe zu schaffen, davon aus, dass die Inanspruchnahme des Bauträgers bei Erteilung des Mandats der einfachste, schnellste und zunächst naheliegende und deshalb durch den Rechtsanwalt zu empfehlende Weg gewesen sei (vgl. aaO Rn. 9; vom - IX ZR 136/07, NJW-RR 2008, 1235 Rn. 14; vom - IX ZR 214/07, NJW 2009, 2949 Rn. 9; Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/ D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 635 ff jeweils mwN). Auch hat es nicht festzustellen vermocht, dass der Beklagte es unterlassen habe, den Kläger in unverjährter Zeit auf das Erfordernis der Inanspruchnahme der für den Rückzahlungsanspruch bürgenden Bank hinzuweisen. Dass dies willkürlich wäre (vgl. BVerfGE 89, 1, 13 f; , BGHZ 154, 289, 299 f), wird auch durch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht behauptet.

3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
NAAAE-41072