BFH - V R 8/13 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: UStG 2005 § 1 Abs 1 Nr 4, UStG 2005 § 15 Abs 1 Nr 2, UStG 2005 § 21 Abs 2, RL 2006/112/EG Art 168 Buchst e, RL 2006/112/EG Art 178 Buchst e
Rechtsfrage
1. Setzt das Recht zum Vorsteuerabzug entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG voraus, dass die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet ist? - Steht die Vorschrift insoweit im Einklang mit Art. 168 Buchst. e und Art. 178 Buchst. e MwStSystRL und ist daher insoweit nicht anwendbar?
2. Ist der Zolllagerinhaber bei richtlinienkonformer Anwendung und Auslegung von § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG berechtigt, Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen (Abweichung von Abschn. 15.8 Abs. 4 UStAE und von der bisherigen Rechtsprechung)?
3. Wird die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer - anders als § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG - nicht durch eine Lieferung der Gegenstände, sondern durch deren Einfuhr ausgelöst?
4. Gilt die Verbringung eines Gegenstandes in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft als Einfuhr? - Ist dieser Vorgang unabhängig von der eigentümerähnlichen Verfügungsmacht, wie eine Lieferung sie vorsieht, und von einem entsprechenden Herrschaftswillen des Handelnden?
Einfuhrabgaben; Einfuhrumsatzsteuer; Vorsteuerabzug
Fundstelle(n):
AAAAE-40972