Ist unabhängig von der persönlichen Perspektive des Steuerpflichtigen jeder mit ausreichender Erfolgsaussicht geführte Zivilprozess auch bei Abschluss eines Vergleichs (hier: über Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt) als zwangsläufig i.S. des § 33 EStG anzusehen? - Praktikabilität der Einschätzung der Erfolgsaussichten durch die Finanzverwaltung.
Hinweis: Das Verfahren ist durch Beschluss vom bis zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren ausgesetzt.
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