Körperschaftsteuer: Fehlende Abziehbarkeit der
Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung
Leitsatz
1. Die mit einem nach § 8b
Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinn
zusammenhängenden Veräußerungskosten
mindern nach Satz 2 der Vorschrift diesen Gewinn und wirken sich
steuerlich deshalb nicht aus.
2. Darüber hinaus gelten nach § 8b
Abs. 3 Satz 1 KStG fünf Prozent des Veräußerungsgewinns
als nichtabziehbare Betriebsausgaben.
3. Durch diese Regelung wird nach dem Willen
des Gesetzgebers eine Umgehung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG
vermieden, die darin besteht, dass Gewinne thesauriert werden und
die Beteiligung anschließend insgesamt steuerfrei veräußert
wird. Das pauschale Abzugsverbot betrifft alle laufenden Ausgaben,
die durch das Halten der veräußerten Beteiligung
angefallen sind, v. a. die Finanzierungsaufwendungen.
4. Für die Veräußerungskosten
i. S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gilt dieselbe Definition
wie im Einkommensteuerrecht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 1560 Nr. 26 DStR 2014 S. 8 Nr. 13 DStRE 2014 S. 732 Nr. 12 EFG 2013 S. 1602 Nr. 19 KÖSDI 2013 S. 18598 Nr. 11 StBW 2013 S. 918 Nr. 20 TAAAE-40905
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