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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 2138/12 Z

Gesetze: ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b UAbs. 1 BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2AO § 5GG Art. 20 Abs. 3 Abkommen EWG-Schweiz Protokoll Nr.3 vom Art. 33 Abs. 5 Satz 2

Präferenznachweis aufgrund buchmäßiger Trennung – Ablehnung der ergänzenden Darstellung des Sachverhaltes bei Beantwortung eines Nachprüfungsersuchens der Schweizer Zollverwaltung

Leitsatz

  1. Wurde einem Textilexporteur bislang zum Präferenznachweis ein ausschließlich auf die Positionsnummern des HS abstellendes Verfahrens der buchmäßigen Trennung bewilligt, das nach zwischenzeitlich geänderter Rechtsprechung ( Az. VII R 32/09) nicht mehr zur Prüfung der Kriterien der Gleichheit und Austauschbarkeit geeignet ist, kann er die Unterlassung der Beantwortung eines Nachprüfungsersuchens der Schweizer Zollverwaltung mit dem nicht weiter erläuterten Inhalt beanspruchen, dass die zu prüfenden Ausfuhrwaren keine Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft seien.

  2. Besteht die Möglichkeit, dass der Einfuhrstaat neben der Richtigkeit der Vorzugsbehandlung Anlass dazu haben könnte, Vertrauensschutz zu gewähren, leidet eine solche Mitteilung der deutschen Zollverwaltung an einem Ermessensfehler, solange sie nicht mit einer ergänzenden, vollständigen und neutralen Sachverhaltsdarstellung zu den Umständen verbunden wird, wegen der es bei einem vergleichbaren Fall in Deutschland aus Gründen des Vertrauensschutzes zu keiner Nacherhebung kommen würde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAE-40899

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