Das Vorliegen eines groben Verschuldens eines Beteiligten kann ausgeschlossen sein, wenn das schuldhafte Verhalten der Behörde
dasjenige des Beteiligten unmittelbar beeinflusst hat.
Die Behörde verletzt die ihr obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 88 Abs. 1 S. 1 AO), wenn die Zweifelsfragen nicht nachgeht,
die sich ihr den Umständen nach ohne weiteres aufdrängen müssten.
Verletzt die Familienkasse die ihr obliegende Sachaufklärungspflicht über längere Zeit, ist zu prüfen, ob eine Pflichtverletzung
des Beteiligten wegen nachträglichen Nachweises anspruchsbegründender Tatsachen noch als grob schuldhaft i.S.d. § 173 Abs.
1 Nr. 2 AO zurückgewiesen werden kann.
Verletzt der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflicht, darf sich die Familienkasse gleichwohl ihrer Verpflichtung zur
Sachaufklärung nicht entziehen.
Fundstelle(n): IAAAE-40897
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