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BFH 21.3.2013 VI R 5/12, StuB 14/2013 S. 553

Einkommen-/Lohnsteuer | Gleichartiger Bezug i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG

(1) Gleichartig i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG ist ein Bezug, der nach seinem Zuwendungsgrund mit einem Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag vergleichbar ist. Maßstab ist die öffentlich-rechtliche Einordnung durch das insoweit vorgreifliche Dienstrecht. (2) Ein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug setzt voraus, dass er einem Versorgungszweck dient, dem Bezug also die Funktion eines (vorgezogenen) Ruhegehalts zukommt. (3) Einkünfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell erzielt werden, sind regelmäßig keine Versorgungsbezüge.

Praxishinweise

Versorgungsbezüge” bleiben nach § 19 Abs. 2 EStG in einem bestimmten Umfang steuerfrei. Als Versorgungsbezüge gelten u. a. das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ei...