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StuB 14/2013 S. 553

Einkommensteuer | Abstandnahme vom Steuerabzug bei abgesetzten Beständen

Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Hauptzahlstelle des Emittenten gegen Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG und des Nachweises der Absetzung des Bestands die Dividende ohne Steuerabzug an den Gläubiger der Kapitalerträge auszahlt ( :001 NWB HAAAE-40063).

Hintergrund: Bei Schachtelbeteiligungen i. S. des § 43b EStG kann der Schuldner der Kapitalerträge vom Steuerabzug Abstand nehmen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vorlegt (§ 50d Abs. 2 Satz 1 EStG). Hierzu führt das BMF weiter aus:

  • Durch die Verlagerung des Steuerabzugs bei girosammelverwahrten inländischen Aktien auf die letzte inländische auszahlende Stelle durch das OGAW-IV-Umsetzungs...BStBl 2011 I S. 1126