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Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH bei Insolvenzantragstellung für die KG
Der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH einer Publikums-KG kann der KG haften, wenn er ohne Zustimmung der KG-Gesellschafter die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG wegen drohender Zahlungsunfähigkeit beantragt (§ 43 Abs. 2 GmbHG; , NZI 2013 S. 542).
Rechtlich unbestritten ist, dass eine GmbH & Co. KG im Falle schuldhafter Pflichtverletzungen des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH nicht nur die Komplementärin, sondern auch den betreffenden Geschäftsführer selbst qua drittschützender Wirkung seiner Organstellung auf Schadenersatz in Anspruch nehmen kann, es sei denn, die alleinige Hauptaufgabe der KG beschränkt sich nicht – wie in der Praxis üblich – auf eine bloße Wahrnehmung der Komplementärfunktion (...