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Zivilrecht | Ausgleichsansprüche nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Erbringt der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft finanzielle Zuwendungen (hier: Darlehensraten) für den Erwerb und Umbau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses, hat er nach Beendigung der Lebensgemeinschaft Ausgleichsansprüche nur dann, wenn seine Leistungen deutlich über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden gewesen wäre. Im entschiedenen Fall hatte [i]Reinecke, NWB 21/2013 S. 1661die beklagte ehemalige Lebensgefährtin des Klägers eine Immobilie zu Wohnzwecken erworben und einen Kredit aufgenommen, dessen Raten der Kläger von 1997 bis 2004 allein getragen hatte. Seine Klage auf Rückzahlung hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Ein Ausgleich nach den Vorschriften über die Auseinandersetzung einer GbR (§§ 730 ff. BGB) komme mangel...