Antworten auf Mandantenfragen
BFH verschärft Dienstwagenregelung
Für viele ist er auch heute noch ein Statussymbol: der Dienstwagen. Wer einen vom Arbeitgeber gestellt bekommt, kann sich freuen. Meist erhält er auf diese Weise ein größeres und besser ausgestattetes Fahrzeug, als er es sich zu den identischen Kosten kaufen könnte. Ganz umsonst ist der Fahrspaß jedoch nicht – die private Nutzung ist zu versteuern. Der BFH hat am 10. Juli vier Urteile veröffentlicht, in denen er sich zu den Anwendungsvoraussetzungen der 1 %-Regelung und zur Reichweite des Anscheinsbeweises äußert. Nach Ansicht des BFH führt schon die Erlaubnis der privaten Nutzung bei einem Dienstwagen zu einem geldwerten Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich gar nicht privat nutzt. Wurde kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, darf der Fiskus diesen Vorteil mit einem Prozent des Listenpreises besteuern. Damit hat der Lohnsteuersenat den Anwendungsbereich der 1 %-Regelung neu bestimmt. Bisher wurde in derartigen Fällen die private Nutzung lediglich vermutet. Der Steuerpflichtige konnte – wenn auch unter engen Voraussetzungen – diese Vermutung widerlegen. Diese Möglichkeit besteht nun nicht mehr. Geserich stellt auf der Seite 2376 die (neuen) Anwendungsvoraussetzungen der 1 %-Regelung dar.
Steuerberater sollten daher überprüfen, welche Mandanten von dieser Rechtsprechungsänderung betroffen sind und diese darauf hinweisen, dass es jetzt auch in ihrem Fall angeraten sein kann, ein Fahrtenbuch zu führen. Wie aber sieht ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch aus? – Vermutlich wird es hier aufseiten Ihrer Mandanten die eine oder andere Unsicherheit geben. Kiermaier gibt auf der Seite 2406 Antworten auf die wichtigsten Mandantenfragen. Der Beitrag enthält auch Hinweise auf die teilweise geänderte Handhabung ab 2014 aufgrund der Reisekostenreform. So sind Sie und Ihre Mandanten auch für das nächste Jahr gut gerüstet.
Vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber werden nach den Vorschriften des Fünften Vermögensbildungsgesetzes gefördert. Für Lebenspartnerschaften gilt aufgrund der Änderungen durch das AmthilfeRLUmsG nunmehr die uneingeschränkte Gleichstellung im Rahmen der Vermögensbildung der Arbeitnehmer. Jungblut geht auf der Seite 2384 sowohl auf die Gleichstellung der Lebenspartnerschaften als auch auf die Regelungen zur elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung ein.
Der Frage der Zulässigkeit von „unendlichen” Kettenbefristungen bei Arbeitsverträgen geht Steinheimer auf der Seite 2401 nach. Auch in diesem Jahr laufen wieder bei vielen befristet beschäftigten Lehrern rechtzeitig vor den Sommerferien die Verträge aus. Etliche werden so auch in diesem Jahr in die „Sommerferien-Arbeitslosigkeit” entlassen. Anlass genug, einen Blick auf die internationalen und nationalen Möglichkeiten der Befristung und die einschlägige Rechtsprechung zu werfen.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB 2013 Seite 2353
NWB YAAAE-40455