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BGH Beschluss v. - 2 ARs 130/13; 2 AR 85/13

Instanzenzug: BGH Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein

Gründe

1 Mit Beschluss vom hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen auf dessen Kosten als unzulässig verworfen. Entgegen seinem nunmehrigen Vorbringen hatte der Antragsteller mit bei dem Bundesgerichtshof am eingegangenen Schriftsatz sein Rechtsmittel nicht zurückgenommen. Vielmehr hat er lediglich die "Bezeichnung Beschwerde" für seine Rechtsmittelschrift zurückgenommen, beantragt aber weiter, die Beschlüsse des Oberlandesgerichts aufzuheben.

Fundstelle(n):
HAAAE-40345