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Der Abhängigkeitsbericht als Prüfungsgegenstand von Aufsichtsrat und Abschlussprüfer
Reichweiten und Grenzen der Prüfungen
Aktiengesellschaften, die einen faktischen Konzern bilden und als abhängiges Unternehmen zu qualifizieren sind, müssen nach § 312 AktG einen Abhängigkeitsbericht erstellen und durch Aufsichtsrat und Abschlussprüfer (§§ 313 f. AktG) beurteilen lassen. Der vorliegende Beitrag stellt die Reichweite und Grenzen beider Prüfungen sowie die Berichterstattung des Aufsichtsrats und Abschlussprüfers dar.
Grottke, Die Analyse und Prüfung des Lageberichts durch den Aufsichtsrat, StuB 2013 S. 539
Bei Abhängigkeitsverhältnissen nach § 312 AktG, die bei sog. faktischen Konzernen auftreten, muss der vom Vorstand der abhängigen Gesellschaft erstellte Abhängigkeitsbericht durch Aufsichtsrat und Abschlussprüfer geprüft werden (§ 313 f. AktG). Da der Abhängigkeitsbericht selbst aus Konkurrenzschutzaspekten nicht offenlegungspflichtig ist, sondern lediglich die Schlusserklärung des Vorstands als Teil des Lageberichts, steigen die Anreize des Vorstands zur fehlerhaften und/oder unvollständigen Darstellung.
Die Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den Aufsichtsrat reicht weiter als die Beurteilung des Abschlussprüfers, da neben der Richtigkeit auc...