Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 12 | Grunderwerbsteuer: Übernahme von Erwerbsnebenkosten durch den Veräußerer

Hat sich der Verkäufer eines Grundstücks dazu verpflichtet, dem Käufer die Erwerbsnebenkosten zu erstatten, mindert der erworbene Erstattungsanspruch die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Das gilt allerdings nicht, soweit der Verkäufer dem Erwerber auch die Grunderwerbsteuer erstattet, denn diese beeinflusst ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht.

Im Normalfall trägt der Käufer eines Grundstücks die Nebenkosten wie Notargebühren, Grundbuchkosten und die Grunderwerbsteuer. Das ist aber nicht zwingend. Abweichend vom gesetzlichen Regelfall kann vertraglich vereinbart werden: Der Verkäufer übernimmt die Erwerbsnebenkosten. Wie ermittelt sich dann die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer? Diese Frage hat jetzt der Bundesfinanzhof beantwortet.

Der für die Grunderwerbsteuer zuständige II. Senat des BFH hat entschieden: Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung. Hat wie üblich der Käufer die Erwerbsnebenkosten zu tragen, erhöhen diese nicht die Gegenleistung. Der Erwerber schuldet diese Beträge schließlich nicht dem Veräußerer. Nichts anderes gilt im umgekehrten Fall, wenn der Verkäufer die Kosten zu tragen hat. In diese...