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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 25 | Erbschaft: Steuerbefreiung für Familienheime, wenn Umzug an beruflichen Gründen scheitert

Nach Ansicht des FG Münster kommt die Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime nur zur Anwendung, wenn der Erwerber die Immobilie von Anfang an zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt hat. Eine Ausnahme hiervon ist nicht möglich, wenn dem Erwerber aus beruflichen Gründen – z.B. wegen einer Residenzpflicht am Beschäftigungsort – der Einzug in die geerbte Wohnung nicht möglich ist. In einem weiteren Urteil hat das FG Köln die Steuerbefreiung beim Erwerb eines Wohnrechts versagt.

Mit der Befreiung von der Erbschaftsteuer für Familienheime muss sich der II. Senat des Bundesfinanzhofs unter dem Aktenzeichen befassen.

Das Erbschaftsteuergesetz enthält eine sehr großzügige Regelung: Wer von seinem verstorbenen Ehegatten oder seinem eingetragenen Lebenspartner ein Familienheim erbt, das bislang vom Verstorbenen bewohnt wurde, zahlt keine Steuern. Und das unabhängig vom Wert des Hauses. Für Kinder gilt das mit einer kleinen Einschränkung: Die Steuerbefreiung ist hier begrenzt auf eine Wohnfläche von höchstens 200 qm.

Die Vergünstigung ist aber an eine Bedingung geknüpft. Im Gesetz heißt es wörtlich: Das Familienheim muss nach der Übertragung „unverzügl...