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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 04 | Firmenwagen: Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs

Die OFDen Rheinland und Münster haben Grundsätze zur steuerlichen Berücksichtigung eines elektronischen Fahrtenbuchs zusammengestellt. Bemerkenswert ist, dass die Finanzverwaltung es akzeptiert, wenn nachträglich innerhalb von sieben Tagen der dienstliche Anlass in einem Webportal eingetragen wird.

Ein elektronisches Fahrtenbuch wird vom Finanzamt bekanntlich nur dann anerkannt, wenn nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen sind. Oder diese zumindest dokumentiert werden. Die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster haben jetzt ihren Lohnsteuer-Außendienst in einer Kurzinformation darauf hingewiesen: Die technischen Voraussetzungen sind das Eine. Die Hard- und die Software muss vom Steuerpflichtigen aber auch korrekt bedient werden. Wie bei jedem Fahrtenbuch gilt nämlich: Schlussendlich müssen alle von der BFH-Rechtsprechung und der Finanzverwaltung geforderten Angaben enthalten sein. Anders ausgedrückt: Entscheidend ist, was „hinten rauskommt”. Dazu müssen die richtigen Knöpfchen gedrückt und die erforderlichen Eingaben gemacht werden.

Interessant ist der folgende Hinweis der beiden OFDen: Die D...