Gewerbesteuerpflicht einer Lotto- und Totoannahmestelle – Voraussetzungen der Steuerbefreiung für staatliches Lotterieunternehmen
– Begriff des Einnehmers einer staatlichen Lotterie
Leitsatz
Eine in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft organisierte Lotto- und Totoannahmestelle unterliegt nicht der Gewerbesteuerbefreiung
als staatliches Lotterieunternehmen oder als Einnehmerin einer staatlichen Lotterie.
Ein staatliches Lotterieunternehmen im Sinne der §§ 3 Nr. 1 GewStG, 13 GewStDV ist nur ein solches Unternehmen, das der Staat
unmittelbar selbst betreibt oder das in der Form einer rechtsfähigen, der Staatsaufsicht unterliegenden Anstalt des öffentlichen
Rechts organisiert ist (vgl. BFH-Rspr.).
Fundstelle(n): EAAAE-40197
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