Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerbefreiung eines selbstständigen, für einen
Nicht als Träger der freien Jugendhilfe anerkannten
Auftraggeber tätigen Sozialarbeiters
Leitsatz
1. Eine Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. a UStG 2009 bis 2011, also ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe,
kann nur sein, wem nach § 75 Abs. 1 SGB VIII diese Eigenschaft durch Verwaltungsakt verliehen worden ist.
2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Leistungen eines selbstständigen, in der Familienhilfe tätigen Sozialarbeiters
nicht nach nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b, Doppelbuchst. bb UStG 2009 bis 2011 steuerfrei sind, wenn sein Auftraggeber und
Vertragspartner keine Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. a UStG 2009 bis 2011, also kein anerkannter Träger der
freien Jugendhilfe ist. Dass de facto Zuwendungen eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe über den Auftraggeber an
den Sozialarbeiter weitergeleitet wurden, reicht insoweit nicht aus.
3. Es ist jedoch ernstlich zweifelhaft, ob der deutsche Gesetzgeber in § 4 Nr. 25 UStG 2009 bis 2011 das ihm durch Art. 132
Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL eingeräumte Ermessen zur Bestimmung der als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtungen
unter Beachtung des Grundsatzes der Neutralität i. S. d. Grundsatzes der Gleichbehandlung sachgerecht ausgeübt hat und ob
die Umsätze des klagenden, in der Familienhilfe tätigen Sozialarbeiters deswegen nicht unmittelbar nach Art. 132 Abs. 1 Buchst.
h MwStSystRL steuerfrei sein können.
4. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine Übertragung der Rechtsgrundsätze, die zu § 4 Nr. 16 Buchstabe e UStG 1994 entwickelt
wurden, auf die Vorschrift des § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b, Doppelbuch. bb UStG 2009 bis 2011 in Betracht kommt.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 8 Nr. 45 DStRE 2014 S. 165 Nr. 3 EFG 2013 S. 1444 Nr. 17 UStB 2013 S. 228 Nr. 8 GAAAE-40192
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