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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7345/12 EFG 2013 S. 1446 Nr. 17

Gesetze: UStG 2007 § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4UStG 2007 § 13b Abs. 2 S. 2 EWGRL 388/77 Art. 27 Abs. 1 Entscheidung 2004/290/EG Art. 2 Nr. 1 UStR 2005 Abschn. 182a Abs. 10 S. 3UStR 2005 Abschn. 182a Abs. 10 S. 4UStR 2008

Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2007 unabhängig von in der Vergangenheits ausgeführten Umsätzen bereits bei Beginn der erstmaligen Bauaktivitäten und nicht erst ab der Vollendung des ersten Bauprojekts

Leitsatz

1. Der Gesetzgeber des UStG war unionsrechtlich berechtigt, die Anwendung des § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 1 UStG 2007 in § 13b Abs. 2 S. 2 UStG 2007 auf Bauleistungen zu beschränken, die an Leistungsempfänger erbracht werden, die ihrerseits Bauleistungen erbringen.

2. Ein Unternehmer erbringt auch dann „Bauleistungen” gegenüber seinem Auftraggeber, wenn er sich dafür der Dienste eines bzw. mehrerer Subunternehmer (und deren Subunternehmer) bedient.

3. Zur Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 S. 2 UStG führende Bauleistungen liegen ungeachtet dessen, dass im umsatzsteuerlichen Sinn die Bauleistung erst mit der Vollendung des Werks, d. h. mit der Übergabe und Abnahme, i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG ausgeführt ist, bereits dann vor, wenn der Unternehmer in der Vergangenheit noch keine Bauleistungen erbracht hat, sein unternehmerisches Wirken jedoch in der Gegenwart bereits über Vorbereitungshandlungen zur Erbringung von Bauleistungen hinausgegangen und in den zeitlich gestreckten Vorgang der Leistungserbringung eingetreten ist, wenn er also aktuell bereits Bauleistungen ausführt (gegen die frühere, für vor dem ausgeführte Umsätze geltende Auffassung der FinVerw. in Abschn. 182a Abs. 10 Satz 4 UStR 2005 bzw. Abschn. 182a Abs. 10 Satz 3 UStR 2008 sowie gegen die in Abschn. 182a Abs. 10 Satz 3 UStR 2005 bzw. nunmehr Abschn. 13b.3 Abs. 2 UStAE enthaltene 10-%-Grenze).

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 8 Nr. 45
DStRE 2014 S. 29 Nr. 1
EFG 2013 S. 1446 Nr. 17
Ubg 2014 S. 121 Nr. 2
MAAAE-40190

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