Einheitliches Vertragswerk bei Personenmehrheit auf Veräußererseite erfordert Zusammenwirken von Grundstücksverkäufer und
Bauunternehmen
Leitsatz
1. Entscheidend für das Vorliegen eines sog. einheitlichen Vertragswerks ist, dass der den Grundstücksübereignungsanspruch
begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht einbezogen ist, das objektiv erkennbar darauf gerichtet ist, dem Erwerber als
einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen.
2. Bei einer Personenmehrheit auf der Veräußererseite liegt ein einheitlicher Erwerbsgegenstand nicht allein deshalb vor,
weil der Grundstückserwerber bereits vor Abschluss des das Grundstück betreffenden Verpflichtungsgeschäfts einen Gebäudeerrichtungsvertrag
abgeschlossen hat. Die Bindung an die Bebauung muss vielmehr gegenüber der aus mehreren Personen bestehenden, einheitlich
agierenden Veräußererseite bestehen.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 33 DStRE 2013 S. 1257 Nr. 20 EFG 2013 S. 1425 Nr. 17 Ubg 2013 S. 724 Nr. 11 XAAAE-40182
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