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FG Köln Urteil v. - 14 K 584/13

Gesetze: EStG § 50d Abs 9DBA Irland Art XII Abs 2 Satz 1 DBA Irland Art XII Abs 3 EStG § 32bEStG § 50d Abs 8

Arbeitslohn: steuerfreier; Doppelbesteuerungsabkommen

Besteuerung des Arbeitslohns von Piloten irischer Fluggesellschaften

Leitsatz

1) Arbeitslohn eines Piloten, der in Deutschland wohnt, aber an Bord eines Flugzeugs im internationalen Flugverkehr für eine irische Fluggesellschaft tätig ist, kann weder nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG nach § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG besteuert werden.

2) Arbeitslöhne von Piloten irischer Fluggesellschaften bleiben - vorbehaltlich des Progressionsvorbehalts - auch dann steuerfrei, wenn Irland nur teilweise auf eine Besteuerung verzichtet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAE-40180

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