Keine Aufteilung von Wohnungsaufwendungen eines Handelsvertreters bei anteiliger betrieblicher Nutzung der Räume
Leitsatz
1) Aufwendungen eines selbständigen Handelsvertreters für Räumlichkeiten, die der privaten Sphäre zuzurechnen sind (Wohnzimmer,
Esszimmer, Küche, Flur und Bad), sind auch nicht anteilig als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn die Räume nicht nahezu
ausschließlich betrieblich genutzt werden.
2) Aufwendungen für das Wohnzimmer sind auch dann nicht anteilig abziehbar, wenn sich in dem Zimmer eine überwiegend betrieblich
genutzte Arbeitsecke befindet.
Fundstelle(n): GAAAE-40179
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