1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen
einer Anfechtungsklage gegen einen Feststellungsbescheid für
eine Vermietungsgemeinschaft. -
2. Der Nachweis der ernsthaften Einkünfteerzielungsabsicht
bezüglich eines bei Erwerb leer stehenden renovierungsbedürftigen
Gebäudes erfordert eine endgültige Entschiedenheit
zur Vermietung oder Verpachtung. -
Leitsatz
zu 1.
Die zur Erhebung einer zulässigen Anfechtungsklage erforderliche
Konkretisierung des Klagebegehrens kann auch im Wege der Auslegung
unter Rückgriff auf die Steuerakten getroffen werden.
Eine unzutreffende Erfassung der Klage kann berichtigt werden.
zu 2.
Bei Gewerbeimmobilien ist im Einzelfall die Absicht zur dauerhaften
Vermietung oder Verpachtung mit Überschusserzielung festzustellen.
Vorab entstandene Werbungskosten sind nur bei Nachweis eines
endgültigen Entschlusses zur Vermietung oder Verpachtung
und bei belegten ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen
abziehbar.
Weisen vergebliche Vermietungsbemühungen auf einen fehlenden
Markt für das bestehende Objekt hin, erfordert der Nachweis
der ernsthaften Vermietungsabsicht eine Bereitschaft zur baulichen
Umgestaltung, um einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen.
Eine unschlüssige Haltung des Steuerpflichtigen hinsichtlich
einer eindeutig bestimmten Verwendung der Immobilie spricht gegen
eine endgültige Entschließung zur Erzielung von
Einkünften.
Eine allgemeine Ideenfindung genügt nicht; erforderlich
ist eine ernsthafte zielgerichtete Planung einer nachhaltigen Nutzung
zu marktgerechten Bedingungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2013 S. 776 Nr. 17 RAAAE-39793
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