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Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer
Minderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
Ist der Veräußerer eines Grundstücks verpflichtet, dem Erwerber Erwerbsnebenkosten zu erstatten, vermindert sich die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer – mit Ausnahme der übernommenen Grunderwerbsteuer – um die zu erstattenden Kosten.
Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich gem. § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Verpflichtet sich der Grundstücksverkäufer außer zur Grundstücksübereignung zu weiteren Leistungen, ist Gegenleistung des Erwerbers für den Grundstückserwerb nur der Teil, der sich auf das Grundstück bezieht. Insoweit stellt der BFH auf den grunderwerbsteuerrechtlichen Grundstücksbegriff (§ 2 GrEStG) ab. Der Erwerb von Geldforderungen oder anderen Vermögenspositionen, die nicht unter den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes fallen, ist grunderwerbsteuerrechtlich unerheblich.
Höhe der Gegenleistung bei Kostenübernahme durch Verkäufer
Im Sachverhalt der Besprechungsentscheidung hatte sich der Veräußerer im notariellen Kaufvertrag abweichend vom Üblichen und der gesetzlichen Regel...